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Kundecenter Stadtwerk am See

Aktuelle Informationen zur Energiekrise

(vom 08.01.2024)

Die Energiepreisbremsen und weitere wichtige Informationen rund um die Energiekrise sowie Antworten auf Ihre Fragen finden Sie hier. Außerdem Infos zur aktuellen Situation und Tipps und wie Sie Ihre Energiekosten senken können.

Netzentgelte 2024

(Stand: 19.12.2023)

Die Übertragungsnetzbetreiber haben ihre vorläufigen Netzentgelte* für 2024 auf der Grundlage eines Bundeszuschusses von 5,5 Mrd. EUR kalkuliert. Dieser Zuschuss erfolgt nun nicht - als Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 zur Nichtigkeit des Nachtragshaushalts 2021.

Es ist somit eine Neuberechnung der Netzentgelte erforderlich, um die erhöhten Übertragungsnetzentgelte über die Verteilnetzbetreiber an alle Kunden und Kundengruppen deutschlandweit weitergeben zu können. Die exakte Höhe der Kosten wird dabei unterschiedlich ausfallen.

Wir sind derzeit an der Neuberechnung der Netzentgelte 2024. Sobald wir neue Information haben, informieren wir Sie an dieser Stelle.

*Netzentgelte sind die Kosten für den Transport Ihrer Energie, welche im Arbeitspreis und Grundpreis berücksichtig werden.

Weitere Informationen auf https://www.50hertz.com/de/News/Details/14012/uebertragungsnetzbetreiber-veroeffentlichen-netzentgelte-fuer-2024

Vorläufiges Preisblatt Netznutzung Strom 2024
Vorläufiges Preisblatt Netznutzung Gas 2024

Gaspreisbremse

(Stand: 19.12.2023)

Die Gaspreisbremse gilt ab dem 01.03.2023 und läuft zum 31.12.2023 aus.

Wir informieren Sie zur Gaspreisbremse für SLP- und RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 GWh sowie für Vermieter, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

In diesem Video erklären wir die Energiepreisbremsen einfach und verständlich.

Wie wird meine monatliche Entlastung berechnet?

Monatlicher Entlastungsbetrag = (Differenzbetrag x Entlastungskontingent) ≤ Höchstgrenze für Unternehmen / 12


Beispielrechnung:
Ein Haushaltskunde hat einen prognostizierten Jahresverbrauch von 20.000 kWh. Sein Arbeitspreis brutto liegt bei 20,90 Ct/kWh.

Differenzbetrag = 20,90 Ct/kWh12 Ct/kWh = 8,90 Ct/kWh
Entlastungskontingent = 80% von 20.000 kWh = 16.000 kWh
Monatliches Entlastungskontigent = 16.000 kWh / 12 Monate = 1.333 kWh
Monatlicher Entlastungsbetrag = 8,90 Ct/kWh x 1.333 kWh = 118,64 Euro


Differenzbetrag = den für den ersten Tag des Kalendermonats vertraglich vereinbarter Arbeitspreis abzüglich des gesetzlich festgelegten Referenzpreises (wenn dieser den Arbeitspreis übersteigt, beträgt der Differenzbetrag null).

Referenzpreis = 12 Ct/kWh einschließlich Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer. Werden die Entgelte nicht durch den Erdgaslieferanten erhoben, reduziert sich der Referenzpreis um diese.

Entlastungskontingent = es beläuft sich auf 80% des Jahresverbrauchs.
- Bei SLP-Kunden (Haushalte und Unternehmen mit geringem Verbrauch) ist der Jahresverbrauch maßgeblich, der im Monat September 2022 prognostiziert wurde.
- Bei RLM-Kunden ist der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Verbrauch an der jeweiligen Entnahmestelle für das Kalenderjahr 2021 relevant.

Höchstgrenze für Unternehmen = Regelung für energieintensive Letztverbraucher (nicht für Haushalte)

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

  • Berücksichtigung des Entlastungsbetrags als Gutschrift erstmals ab dem 01.03.2023.
  • Wichtig: es gibt bei SWSee keinen Abschlag im Januar! Der erste Abschlag ist im Februar fällig. Dieser deckt rückwirkend den Monat Januar ab. Als Kunde erhalten Sie somit im März folgende zwei Gutschriften: eine Gutschrift für den Abschlag Februar (für den Monat Januar) und eine Gutschrift für den Abschlag März (für den Monat Februar).
  • Die Gutschrift führt zur Reduzierung der Abschläge und Vorauszahlungen.
  • Eine einmalige Entlastung in Höhe des ermittelten Gesamtentlastungsbetrages für die Dauer der Vertragslaufzeit ist nicht möglich.


Was muss ich tun?

  • Lastschriftkunden und Barzahler: wir reduzieren Ihren monatlichen Abschlag um die für Sie individuell berechnete Gutschrift.
  • Überweisungskunden: bitte reduzieren Sie Ihren monatlichen Abschlag um die für Sie individuell berechnete Gutschrift. Sollten Sie die Reduzierung nicht vornehmen, so erfolgt eine Verrechnung mit der Jahresabrechnung im Januar 2024. Eine Auszahlung der Entlastung darf nicht erfolgen.

Die Entlastungen werden aus Bundesfinanzmitteln finanziert.

Wärmepreisbremse

(Stand: 19.12.2023)

Die Wärmepreisbremse gilt ab dem 01.03.2023 und läuft zum 31.12.2023 aus.

Wir informieren Sie zur Wärmepreisbremse für Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 GWh sowie für Vermieter, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.


In diesem Video erklären wir die Energiepreisbremsen einfach und verständlich.

Wie wird meine monatliche Entlastung berechnet?

Monatlicher Entlastungsbetrag = (Differenzbetrag x Entlastungskontingent) ≤ Höchstgrenze für Unternehmen / 12


Beispielrechnung:
Ein Haushaltskunde hat einen prognostizierten Jahresverbrauch von 20.000 kWh. Sein Arbeitspreis brutto liegt bei 13,40 Ct/kWh.

Differenzbetrag = 13,40 Ct/kWh9,5 Ct/kWh = 3,90 Ct/kWh
Entlastungskontingent = 80% von 20.000 kWh = 16.000 kWh
Monatliches Entlastungskontingent = 16.000 kWh
/ 12 Monate = 1.333 kWh
Monatlicher Entlastungsbetrag = 3,90 Ct/kWh x 1.333 kWh = 51,99 Euro


Differenzbetrag = den für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat abzüglich des gesetzlich festgelegten Referenzpreises (wenn dieser den Arbeitspreis übersteigt, beträgt der Differenzbetrag null).

Referenzpreis = 9,5 Ct/kWh einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer.

Entlastungskontingent = es beläuft sich auf 80% des Jahresverbrauchs.
Maßgeblich ist die Jahresverbrauchsprognose des Wärmelieferanten aus September 2022

Höchstgrenze für Unternehmen = Regelung für energieintensive Letztverbraucher (nicht für Haushalte)

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

  • Berücksichtigung des Entlastungsbetrags als Gutschrift erstmals ab dem 01.03.2023.
  • Wichtig: es gibt bei SWSee keinen Abschlag im Januar! Der erste Abschlag ist im Februar fällig. Dieser deckt rückwirkend den Monat Januar ab. Als Kunde erhalten Sie somit im März folgende zwei Gutschriften: eine Gutschrift für den Abschlag Februar (für den Monat Januar) und eine Gutschrift für den Abschlag März (für den Monat Februar).
  • Die Gutschrift führt zur Reduzierung der Abschläge und Vorauszahlungen.
  • Eine einmalige Entlastung in Höhe des ermittelten Gesamtentlastungsbetrages für die Dauer der Vertragslaufzeit ist nicht möglich.


Was muss ich tun?

  • Lastschriftkunden und Barzahler: wir reduzieren Ihren monatlichen Abschlag um die für Sie individuell berechnete Gutschrift.
  • Überweisungskunden: bitte reduzieren Sie Ihren monatlichen Abschlag um die für Sie individuell berechnete Gutschrift. Sollten Sie die Reduzierung nicht vornehmen, so erfolgt eine Verrechnung mit der Jahresabrechnung im Januar 2024. Eine Auszahlung der Entlastung darf nicht erfolgen.

Die Entlastungen werden aus Bundesfinanzmitteln finanziert.

 

Strompreisbremse

(Stand: 19.12.2023)

Die Strompreisbremse gilt ab dem 01.03.2023 und läuft zum 31.12.2023 aus.

Wir informieren Sie zur Strompreisbremse. Diese gilt für alle Letztverbraucher, die über eine Netzentnahmestelle beliefert werden. Verantwortlich für die Berücksichtigung der monatlichen Entlastung ist der Energieversorger, welcher den Letztverbraucher am ersten Tag eines Kalendermonats mit Strom beliefert.


Energiepreisbremsen-Änderungsgesetz
Eine Neuerung des „Energiepreisbremsen-Änderungsgesetzes“ betrifft tageszeitvariable Tarife.

Was bedeutet das?
Soweit an einer Netzentnahmestelle mit einer Entnahme von bis zu 30.000 kWh jährlich ein HT (Hochtarif)/NT (Schwachlast- oder Niedertarif)-Tarif besteht, wird für diese Entnahmestelle ab dem 01.08.2023 der Referenzpreis neu berechnet. Dabei wird der neue Referenzpreis für NT von 28 Ct/kWh brutto mit dem unveränderten Referenzpreis für HT von 40 Ct/kWh brutto zeitlich gewichtet.

Wie wird das umgesetzt?
Aufgrund des neuen Referenzpreises werden wir bei unseren Kunden mit einem HT/NT-Tarif, der über der Preisbremse liegt, den Differenzbetrag und somit den Entlastungsbetrag von August bis Dezember neu berechnen: Sie erhalten einen höheren Entlastungsbetrag. Es findet keine rückwirkende Anpassung der monatlichen Entlastung statt: Die zusätzliche Entlastung wird als einmalige Entlastung in der Jahresverbrauchsabrechnung im Januar 2024 gewährt.


In diesem Video erklären wir die Energiepreisbremsen einfach und verständlich.

Wie wird meine monatliche Entlastung berechnet?
Monatlicher Entlastungsbetrag = (Differenzbetrag x Entlastungskontingent) ≤ Höchstgrenze für Unternehmen / 12


Beispielrechnung:
Ein Haushaltskunde hat einen prognostizierten Jahresverbrauch von 3.000 kWh. Sein Arbeitspreis brutto liegt bei 58 Ct/kWh.

Differenzbetrag = 58 Ct/kWh40 Ct/kWh = 18 Ct/kWh
Entlastungskontingent = 80% von 3.000 kWh = 2.400 kWh
Monatliches Entlastunskontingent = 2.400 kWh / 12 Monate = 200 kWh
Monatlicher Entlastungsbetrag = 18 Ct/kWh x 200 kWh = 36 Euro


Differenzbetrag bei Eintarifzähler (nicht zeitvariabler Arbeitspreis) = den für den ersten Tag des Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Monat abzüglich des gesetzlich festgelegten Referenzpreises (wenn dieser den Arbeitspreis übersteigt, beträgt der Differenzbetrag null).

Differenzbetrag bei Doppeltarifzähler (zeitvariabler Arbeitspreis) = des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat abzüglich des gesetzlich festgelegten Referenzpreises (wenn dieser den Arbeitspreis übersteigt, beträgt der Differenzbetrag null).

Referenzpreis für Netzentnahmestellen ≤ 30.000 kWh = 40 Ct/kWh einschließlich Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer.

Referenzpreis für Netzentnahmestellen > 30.000 kWh = 13 Ct/kWh vor Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer.

Entlastungskontingent = ist eine bestimmte Anzahl an Kilowattstunden pro Kalenderjahr.
- für Netzentnahmestellen ≤ 30.000 kWh = 80 %
- für Netzentnahmestellen > 30.000 kWh = 70 %
Bei SLP-Kunden (Haushalte und Unternehmen mit geringem Verbrauch) dies die aktuelle vorliegende Jahresverbrauchprognose 2022 für die Netzentnahmestelle durch zwölf geteilt.
Bei RLM-Kunden ist dies entweder die Netzentnahme, die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat oder die geschätzte Netzentnahme durch zwölf geteilt.

Höchstgrenze für Unternehmen = Regelung für Energieintensive Letztverbraucher (nicht für Haushalte)

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

  • Entlastungszeitraum gilt von 01.01.2023 bis 31.12.2023
  • Beginn des monatlichen Entlastungsbetrags als Gutschrift erstmals ab März 2023.
  • Wichtig: es gibt bei SWSee keinen Abschlag im Januar! Der erste Abschlag ist im Februar fällig. Dieser deckt rückwirkend den Monat Januar ab. Als Kunde erhalten Sie somit im März folgende zwei Gutschriften: eine Gutschrift für den Abschlag Februar (für den Monat Januar) und eine Gutschrift für den Abschlag März (für den Monat Februar).
  • Die Gutschrift führt zur Reduzierung der Abschläge und Vorauszahlungen.
  • Eine einmalige Entlastung in Höhe des ermittelten Gesamtentlastungsbetrages für die Dauer der Vertragslaufzeit ist nicht möglich.

Was muss ich tun?

  • Lastschriftkunden und Barzahler: wir reduzieren Ihren monatlichen Abschlag um die für Sie individuell berechnete Gutschrift.
  • Überweisungskunden: bitte reduzieren Sie Ihren monatlichen Abschlag um die für Sie individuell berechnete Gutschrift. Sollten Sie die Reduzierung nicht vornehmen, so erfolgt eine Verrechnung mit der Jahresabrechnung im Januar 2024. Eine Auszahlung der Entlastung darf nicht erfolgen.

Die Entlastungen werden aus Bundesfinanzmitteln finanziert. Energieeinsparungen haben auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen. Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich lohnend sein.

 

Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass der Mehrwertsteuersatz auf Erdgas und Wärme von den bisherigen 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt wird. Die Steuererleichterung gilt bundesweit von 01.10.2022 bis 31.03.2024.

Weitere Informationen gibt es auf der Seite der Bundesregierung.

Regelung Wärmepumpe

(Stand: 21.09.2023)

Im Januar 2023 ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft getreten. Es bündelt sämtliche Umlagen im Energiesektor und schafft einen einheitlichen Gesetzesrahmen für Netzbetreiber, Versorger, Industrieunternehmen und Privatverbraucher.

Entsprechend der Regelung nach § 22 EnFG gibt es eine Regelung für elektrische Wärmepumpe: Wenn diese über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, werden die KWK-Umlage sowie die Offshore-Umlage auf NULL gesetzt.

In der Jahresverbrauchsabrechnung finden die Kunden in WÄRMEPUMPEN Tarifen die beiden Umlagen mit einem NULL-Wert vor.

Weitere Informationen:
BAFA -Überblick
§ 22 EnFG - Einzelnorm

 

Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)

(Stand: 11.09.2023)

Der Bundestag hat über das sogenannte Heizungsgesetz (Änderung des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG)) abgestimmt. Mit diesem soll ein entscheidender Schritt zur Erreichung der Klimaschutzziele gemacht werden. Bis 2045 soll der Gebäudesektor in Deutschland klimaneutral werden.

Was ändert sich durch das neue Gesetz für Haus- und Wohnungseigentümer in Neubaugebieten?
Ab 2024 Jahr muss jede Heizung in Neubaugebieten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das wäre in den meisten Fällen das Aus für herkömmliche Gas- und Ölheizungen. Selbst Gasbrennwertkessel kombiniert mit Solarthermie erreichen diesen Wert nicht.

Haben Wohneigentümer in bestehenden Wohngebieten noch mehr Zeit?
Ja. Für sie gilt die 65-Prozent-Regel nur, wenn die Kommune schon einen Wärmeplan vorweisen kann. Dieser gibt z.B. Auskunft, wo Nahwärme ausgebaut wird oder künftig Wasserstoff durch Leitungen fließt. Gibt es noch keinen kommunalen Wärmeplan und keinen entsprechenden Beschluss, ist vorübergehend auch der Einbau einer konventionellen Öl- oder Gasheizung möglich. Achtung: Sobald die Wärmeplanung vorliegt, muss die Heizung erneut werden.

Müssen auch bestehende Öl- und Gasheizungen ab 2024 ausgetauscht werden?
Nein, sie können in der Regel weiterlaufen. Erst 30 Jahre nach ihrem Einbau müssen einige von ihnen ausgetauscht werden. Hier gelten jedoch Ausnahmen, z.B. für Niedertemperatur- und Brennwertkessel oder für bereits seit längerem bewohnte Ein- oder Zweifamilienhäuser. Es gibt jedoch eine zeitliche Höchstgrenze für das Heizen mit fossilen Brennstoffen – ab 2045 dürfen Heizungen nicht mehr mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden.

Was passiert, wenn die alte Heizung kaputtgeht?
Sollte die Heizung nicht mehr zu reparieren sein, gilt die 65-Prozent-Pflicht, allerdings mit Übergangsfristen zwischen fünf und 13 Jahren.

Welche Optionen gibt es, um auf 65 Prozent erneuerbare Energien zu kommen?
Dafür haben Hausbesitzer verschiedene Möglichkeiten: zum Beispiel den Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Hybridheizung, eine Stromdirektheizung oder eine Gasheizung mit Biomethan oder grünem Wasserstoff. Zudem sind auch Pellet- und Scheitholzheizungen erlaubt.

Wie gehe ich am besten vor, wenn ich meine alte Heizung ersetzen will?
Wenden Sie sich an einen Energieberater oder Heizungsbau-Fachbetrieb. Diese erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine individuelle Lösung und helfen Ihnen beim Beantragen von Fördergeldern.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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